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Gaststättenkonzession

Gaststättenkonzession beantragen

Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigt man in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.

 

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehren an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • Zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
  • wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

 

Wenn diese Bedingungen zu treffen, muss man grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.

Man benötigt jedoch keine Erlaubnis, wenn man lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Wenn man in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreibt, benötigt man allerdings eine Reisegewerbekarte. Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschenkt werden, benötigt man also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.

 

Man kann die Gaststättenkonzession als

  • Neukonzession,
  • Konzession nach Umbauten oder
  • Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.

Zuständige Stelle (wo beantragen):
Die Gaststättenbehörde, die je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

 

Voraussetzungen:

  • Man besitzt die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, d.h.
    • man ist nicht alkoholabhängig
    • es ist nicht zu befürchten, dass man unerfahrene, leichtsinnige oder willensschwache Personen ausbeuten wird
    • es ist nicht zu befürchten, dass man Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glückspiel, der Hehlerei oder er Unsittlichkeit Vorschub leisten wird
    • es ist nicht zu befürchten, dass man die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechst, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird
  • Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigen müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein.
    Vor allem müssen sie den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügen.
  • Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein. Das gilt für Räume in folgenden Gebäuden:
    • Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
      • die erstmalige Errichtung,
      • für einen wesentlichen Umbau oder
      • für eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
    • falls keine Baugenehmigung erforderlich ist: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellte, wesentlich umgebaute oder erweiterte Gebäude.
  • Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse
    Vor allem dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein.
  • Nachweis durch eine Bescheinigung der für einem zuständigen Industrie- und Handelskammer, dass man oder seine Stellvertretung über die Grundzüge der für den Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet wurden und mit ihnen als vertraut gelten können.  

Verfahrensablauf:
Die Gaststättenerlaubnis muss man bei der zuständigen Stelle beantragen.
Man muss die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.

 

Kosten:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.

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